Artikel 1:
Für Angebote und Lieferungen gelten, soweit nicht abweichende Vereinbarungen von uns schriftlich
bestätigt wurden, ausschließlich nachstehende Lieferungs- und Geschäftsbedingungen. Sie sind
Bestandteil des Kaufvertrages. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht
ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Käufer ist Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur dann wirksam,
wenn und soweit sie von uns schriftlich anerkannt werden.

Der Kaufvertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, es sei denn
das Material wird unmittelbar nach Auftragseingang abgeholt. Mündliche Nebenabreden gelten
nur dann, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

Artikel 2:
Unsere Preise verstehen sich ab Werk einschließlich LKW-Verladung, sofern nicht schriftlich eine
andere Vereinbarung getroffen wurde.

Artikel 3:
Die Gefahr geht mit der Absendung der Waren ab Werk auf den Käufer über, auch dann, wenn
frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Versicherungen erfolgen auf Kosten des Käufers, wir sind dazu
nur auf Anordnung des Käufers verpflichtet

Artikel 4:
Zugesagte Lieferzeiten werden möglichst eingehalten, jedoch schließen wir Schadensersatzansprüche
aller Art aus Lieferverzug aus. Im Übrigen ist es immer erforderlich, eine angemessene Nachfrist zu
setzen. Bei Lieferverzug ist der Käufer nur dann zum Rücktritt berechtigt, soweit wir die Ware nicht
bis zum Ablauf einer angemessenen Nachfrist geliefert haben. Im Übrigen haften wir nur für grobes
Verschulden. Höhere Gewalt und sonstige von uns nicht zu vertretende, die Vertragserfüllung
erheblich beeinträchtigende Umstände berechtigen uns zu einer Verschiebung der Liefertermine,
gegebenenfalls zum gänzlichen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag.

Artikel 5:
Für die Qualität der Lieferungen gewährleisten wir, dass sie den vorangegebenen Mustersendungen
bzw. Probelieferungen entsprechen, soweit dies unter Berücksichtigung der natürlichen Beschaffenheit
der gelieferten Rohstoffe möglich ist. Alle zugesicherten Eigenschaften bedürfen gemeinsamer
schriftlicher Vereinbarungen. In jedem Fall ist es jedoch die Pflicht des Käufers, zu prüfen, ob die
Ware seinen speziellen Anforderungen entspricht. Für Ware, die wir erkennbar als Sonderposten
verkauft haben, übernehmen wir keine Gewähr. Bei baukeramischen Produkten sind die einschlägigen
DIN-Normen maßgeblich, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Auskünfte und Beratungen über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Erzeugnisse
erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

Beanstandungen sowohl im Gewicht als auch in der Qualität müssen spätestens drei Tage nach
Lieferung angezeigt werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Der Käufer trägt
die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst,
für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Reklamationen sind ausgeschlossen, sobald eine weitere Verarbeitung erfolgt ist.
Die Ansprüche des Käufers verjähren nach Ablauf von sechs Monaten.
Im Bemängelungsfalle erstreckt sich unsere Ersatzpflicht auf die Rücknahme der Ware gegen
Erstattung des Kaufpreises als Höchstleistung.

Artikel 6:
Unsere Forderungen sind nach den vereinbarten Zahlungsbedingungen, die grundsätzlich auf jeder
Rechnung genannt werden, zum Ausgleich zu bringen. Der Käufer hat ein Recht zur Aufrechnung nur,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns schriftlich anerkannt wurden.
Werden uns nach Kaufabschluss Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt, so können
wir Vorauszahlung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Offenstehende – auch gestundete –
Rechnungsbeträge können wir in diesem Fall sofort fällig stellen. Wechsel und Schecks nehmen wir
lediglich erfüllungshalber an, wobei der Käufer alle mit dem Einzug verbundenen Kosten zu tragen hat.

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher
Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir
uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen,
wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt.
Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller
schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages
(einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon,
ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur
Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und
im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache
an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit
der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der
Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart,
dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum
oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der
Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit
einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben,
soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

Artikel 7:
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bedingungen verbindlich.
Die Vertragsparteien vereinbaren, die unwirksame Klausel durch eine wirksame zu ersetzen,
die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen entspricht.
Für die Beurteilung ist ausschließlich deutsches Recht maßgeblich.

Artikel 8:
Erfüllungsort für die Lieferung und Leistung ist das jeweilige Lieferwerk, für alle Zahlungen Großheirath.
Der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Coburg.